Instandsetzung der Mietsache – Ansprüche des Mieters sehr weitreichend, z.B. Hotelkosten

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Instandsetzung der Mietsache – Ansprüche des Mieters sehr weitreichend, erfassen zum Beispiel auch Kosten eine anderweitige Unterbringung (Hotel). Zum Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27. August 2014 – 41 C 14/14 –, juris.

Ausgangslage

Der Mieter muss grundsätzlich Instandsetzungsmaßnahmen des Vermieters dulden. Übersehen wird aber, dass auch den Vermieter in diesem Zusammenhang regelmäßig Pflichten treffen. So muss er zum Beispiel die konkreten Baumaßnahmen dem Mieter rechtzeitig ankündigen. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um sehr geringfügige Maßnahmen handelt oder wenn die Maßnahmen sofort durchgeführt werden müssen, zum Beispiel um weitere Schäden vom Mietobjekt abzuwenden.

Außerdem kann der Mieter Aufwendungen, die er infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, vom Vermieter in angemessenem Umfang ersetzt verlangen. Der Vermieter muss auf Verlangen des Mieters hierfür sogar Vorschuss leisten, § 555a BGB.

Die gesetzlichen Regelungen sind zwingend und können nicht im Mietvertrag abbedungen werden.

Streit entsteht in der Praxis immer darüber, welche Aufwendungen noch angemessen sind. Dazu hat das Amtsgericht Hamburg im zitierten Urteil sehr mieterfreundlich Stellung genommen.

Urteil

Das Amtsgericht weist zunächst darauf hin, dass bei der Bewertung der Angemessenheit des Erstattungsanspruchs nach § 555a Abs. 3 BGB die Grundsätze der Schadensminderungspflicht und der Vorteilsausgleichung zu beachten sind: der Mieter kann seinen gewohnten Lebensstil grundsätzlich beibehalten und ist nicht verpflichtet, den billigsten Weg zu wählen, so dass Hotelkosten von 60 Euro pro Nacht als angemessen anzusehen sind.

Der Mieter muss sich allerdings das, was er infolge einer Minderung der Mieter erspart, auf die Kosten anrechnen lassen.

Wenn sich der Vermieter weigert die Leistung zu erbringen, kann der Mieter nach erfolgloser Aufforderung unter Fristsetzung einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Forderung beauftragen und die Kosten hierfür vom Vermieter erstattet verlangen.

Quelle

Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27. August 2014 – 41 C 14/14 –, juris

Fachanwaltstipp Mieter

Fertigen Sie von Anfang an eine Aufstellung über Ihre Aufwendungen, sammeln Sie Belege und vermerken Sie mögliche Zeugen. Warten Sie mit der Geltendmachung der Forderungen nicht zu lange, da es später häufig Beweisschwierigkeiten gibt. Umgekehrt dürfen Sie berechtigte Maßnahmen des Vermieters nicht einfach verweigern. In dringenden Fällen kann der Vermieter ansonsten sogar eine einstweilige Verfügung gegen Sie erwirken. Außerdem können Schadensersatzansprüche des Vermieters teuer werden. Ganz anders sieht die Situation bei reinen Modernisierungsarbeiten aus. Hier muss der Vermieter gegebenenfalls erst auf Duldung klagen.

Fachanwaltstipp Vermieter

Sie haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass der Mieter Instandsetzungsmaßnahmen duldet. Insbesondere mögliche Schadensersatzansprüche sind ein gutes Druckmittel um den Mieter an seine Verpflichtungen zu erinnern. Außerdem hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil, über das ich noch berichten werde, in bestimmten Fällen der Verweigerung einer Instandsetzung sogar die fristlose Kündigung des Mieters für zulässig erachtet. Ich halte das Urteil für bedenklich. Sie können davon profitieren.

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