Fünf Regeln, die Arbeitnehmer bei der Privatnutzung des Internets beachten müssen

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Die unberechtigte Privatnutzung des Internets wird von Arbeitgebern zunehmend als hervorragender Kündigungsgrund erkannt. Insbesondere wenn diese während der Arbeitszeit erfolgt, steht immer noch ein Arbeitszeitbetrug im Raum. Der Nachweis ist über entsprechende Protokolle relativ einfach.

Privatnutzung des Internets nur bei ausdrücklicher Gestattung

Nur wenn die Privatnutzung des Internets ausdrücklich gestattet ist, sind Arbeitnehmer auf der sicheren Seite. Duldet der Arbeitgeber die private Nutzung lediglich, ist die Nutzung gefährlich. Das gilt insbesondere dann, wenn die Privatnutzung im Arbeitsvertrag ausdrücklich verboten ist. Hier muss der Arbeitnehmer die Duldung der abweichenden Handhabung nämlich im Falle einer Kündigung beweisen. Die in solchen Fällen aufzurufenden Arbeitskollegen, wollen sich dann als Zeugen vor Gericht regelmäßig nicht mehr an die Handhabung erinnern, da sie ihrerseits Angst vor Sanktionen haben.

Private Nutzung des Internets nur während der Pausen

Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung gestattet oder zumindest duldet, sollte diese nur innerhalb der Arbeitspausen erfolgen. Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit privat im Internet surfen, arbeiten nicht. Das Verhalten stellt daher regelmäßig einen Arbeitszeitbetrug dar, der zur fristlosen Kündigung sogar ohne Abmahnung berechtigt. Mindestens aber fällt man dem Chef und den Kollegen unangenehm auf, so dass der Ruf innerhalb des Unternehmens leidet.

Privatnutzung auf unbedingt notwendige Fälle beschränken

Auch bei gestatteter privater Nutzung des Internets, sollte man von der Erlaubnis nicht übermäßigen Gebrauch machen. Wer während der Arbeitszeit privat bei Facebook unterwegs ist, hinterlässt beim Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten regelmäßig einen schlechten Eindruck.

Keine Angaben oder Aussagen über den Arbeitgeber in den sozialen Netzwerken

Auf keinen Fall sollten sich Arbeitnehmer in den sozialen Netzwerken über ihren Arbeitgeber äußern. Das betrifft ausdrücklich auch positive Äußerungen. Es gab bereits Fälle von Kündigungen, weil Wettbewerber des Arbeitgebers sich an den zu positiven Aussagen der Mitarbeiter in sozialen Netzwerken stießen. Sie sahen darin unlauteren Wettbewerb und nahmen den Arbeitgeber der Arbeitnehmer auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Das freut keinen Arbeitgeber.

Kein schlechtes Beispiel an Kollegen nehmen

Wie oben bereits ausgeführt, hilft es im Ernstfall nichts, dass Kollegen sich ebenfalls nicht an die Regeln gehalten haben. Die Kollegen können sich später in einem Prozess regelmäßig nicht mehr an die eigenen Verfehlungen erinnern. Der Arbeitnehmer ist beweispflichtig und verliert deswegen den Prozess. In der Regel wird zwar noch ein Vergleich mit einer Abfindung geschlossen, das Arbeitsverhältnis ist allerdings mehr zu retten.

Verhalten bei einer Abmahnung

Wer eine Abmahnung erhält, sollte sofort rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Häufig sind die Abmahnungen Vorstufe einer Kündigung. Hier müssen unbedingt entsprechende Gegenmaßnahmen beraten und gegebenenfalls in die Wege geleitet werden.

Verhalten bei einer Aufforderung zur Stellungnahme zu Vorwürfen

Voraussetzung für eine Verdachtskündigung ist die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers. Wer eine schriftliche Anhörung oder einer Einladung zu einem Gespräch mit dem Arbeitgeber erhält, sollte wenn diesem Zusammenhang mit unberechtigter Internetnutzung oder sonstigen Verfehlungen steht, sofort anwaltliche Hilfe einschalten. Im Zweifel sollte man den Arbeitgeber auf die Notwendigkeit der Einholung von Rechtsrat hinweisen und um Fristverlängerung bitten. Einlassungen ohne anwaltliche Beratung sind extrem gefährlich und können den Ausspruch einer fristlosen Kündigung noch begünstigen.

Verhalten bei Erhalt einer fristlosen oder ordentlichen Kündigung

Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten, sollten umgehend einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Nur so kann man sich die Chance auf eine Abfindung oder gar die Rettung des Arbeitsplatzes erhalten.

Wie vertreten Arbeitnehmer allen Fällen rund um die Kündigung von Arbeitsverhältnissen bundesweit. Kommt es zu Strafanzeigen, vertreten wir auch parallel im Strafverfahren.

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