Fristlose Kündigung wegen 18 Katzen in der Wohnung gerechtfertigt

Stand: 1970/01/01 00:00:00

In der Presse wird aktuell über ein Urteil des Amtsgerichts Augsburg berichtet, das Mieter zur Räumung verurteilt hatte, weil diese in der Wohnung 18 Katzen gehalten und deswegen vom Vermieter fristlos gekündigt worden waren. Nachbarn hatten sich über Gestank nach Katzenurin auch im Treppenhaus beschwert. Die Mieter hatten die Zahl der Katzen eingeräumt, allerdings darauf hingewiesen, dass elf Katzen erst wenige Wochen alt waren. Die Geruchsbelästigungen wurden durch die Mieter bestritten. Umsonst, das Gericht gab dem Vermieter Recht. Die Berufung der Mieter hatte keinen Erfolg. Das Gericht hielt auch bereits sieben Katzen für eine Pflichtverletzung, so dass es auf die tatsächlichen Belästigungen durch den Geruch gar nicht ankäme.

Der Vermieter darf die Haltung von Katzen nicht grundsätzlich verbieten. Eine solche Klausel im Mietvertrag wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksam (BGH, Urteil vom 20. März 2013 – VIII ZR 168/12 –, juris). Das bedeutet allerdings nicht, dass der Mieter dann in der Haltung von Katzen völlig frei wäre.

Grundsätzlich sind Wohnungen zum Wohnen da und nicht für die Tierhaltung. Das ergibt sich bereits aus dem Wesen des Mietvertrages an sich. Eine konkrete Vereinbarung dazu im Mietvertrag ist daher nicht notwendig. Übliche Wohnungsnutzungen, wozu auch die Haltung einer Katze gehört, können vom Vermieter daher nicht ohne weiteres verboten werden.

In folgenden Fällen ist eine Tierhaltung immer unzulässig:

Der Mieter hält Tiere, die an sich zulässig sind (wie zum Beispiel Katzen) in einem nicht mehr allgemein üblichen Maß. Das ist bei sieben Katzen der Fall, bei 18 Katzen erst recht.
Von den an sich zulässigen Tieren geht eine Gefährdung der Mietsubstanz aus. Hiervon sind alle Fälle erfasst, in denen durch Tiere die Mietsache, also die Wohnung, beschädigt wird.

Durch die Haltung des Tieres werden andere Mieter im Mietgebrauch beeinträchtigt. Das sind die Fälle, in denen es im Hausflur oder in der Nachbarwohnung nach Katzenurin stinkt oder wo andere Mieter durch bellende Hunde im Hausflur erschreckt werden. Auch ständiges Bellen in der Wohnung, dass in Nachbarwohnungen zu hören ist, führt zu einer Unzulässigkeit der Tierhaltung. Erst recht gilt dies für Fälle, wo andere Mieter durch das Haustier verletzt werden.

In der Regel muss der Vermieter den Mieter vor einer Kündigung mahnen. Erst wenn dies keinen Erfolg hatte, darf er kündigen und kann dann im Wege einer Räumungsklage die Beendigung des Mietverhältnisses umsetzen.

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