Fernsehanwaltswoche vom 24.6.2015 ++ Zschäpe-Prozess ++ Kinderpornos und Beamtendienst ++ Charitè-Streik ++ ua

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Fernsehanwaltswoche vom 24.6.2015 ++ Zschäpe-Prozess ++ Besitz von Kinderpornos rechtfertigt Entfernung aus dem Beamtendienst ++ Urteil der Woche vom Arbeitsgericht Berlin zum Charitè-Streik ++ SMS auf der Richterbank

Zschäpe-Prozess – neuer Versuch der Hauptangeklagten, ihre Verteidiger loszuwerden

Zum wiederholten Male versucht Beate Zschäpe sich ihrer Verteider zu entledigen. Geht so was? Was sind die Folgen? Muss der Prozess nach 200 Verhandlungstagen komplett wiederholt werden?

Besitz von Kinderpornos rechtfertigt Entfernung aus dem Beamtendienst

Der Besitz von Kinderpornos kann dazu führen, dass ein Polizist seinen Beamtenstatus verliert. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in gleich drei parallel gelagerten Verfahren bestätigt.

Einem Polizeibeamten, der privat kinderpornografische Bild- oder Videomaterial besitzt, kann wegen dieses außerdienstlichen Fehlverhaltens der Beamtenstatus entzogen werden. Der erforderliche Amtsbezug sei gegeben, da in die Polizei wegen ihres Amtes ein besonderes Vertrauen gesetzt werde (Bundesverwaltungsgericht, Urteile v. 18.06.2015, Az. 2 C 19.14, 2 C 9.14, 2 C 25.14).

Was bedeutet das Urteil für Beamte und Arbeitnehmer, die während in Freizeit Straftaten begehen?

SMS auf der Richterbank führt zu richterlicher Befangenheit

Eine Richterin schrieb während der Verhandlung SMS, um die Betreuung ihrer Kinder zu organisieren. Der Bundesgerichtshof hat einen darauf gestützten Befangenheitsantrag für durchgreifend gehalten. Befangenheitsanträge haben in der Praxis eher selten Erfolg. Es geht darum, ob das Verhalten der Richterin geeignet gewesen ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit beim Angeklagten zu wecken. Dadurch wird eine Besorgnis der Befangenheit begründet, auf die der Antrag gestützt werden kann. Peinlich für die Richterin: Der Prozess muss nun neu aufgerollt werden. Interessant noch: In einem früheren Urteil hatte der BGH einen Sekundenschlaf nicht für ausreichend, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen, angesehen.

Urteil der Woche vom Arbeitsgericht Berlin zum Charitè-Streik – zulässige Streikziele?

Vor dem Arbeitsgericht Berlin (Arbeitsgericht Berlin, Aktenzeichen 60 Ga 8417/15) ist die Charité mit dem Antrag, der Gewerkschaft ver.di den Streik des Pflegepersonals zu untersagen, gescheitert.

Streikziel ist ein Tarifvertrag, der eine bestimmte personelle Mindestausstattung der Stationen mit Pflegepersonal verbindlich vorschreibt. Die Charité hat hiergegen vor allem geltend gemacht, mit dem Abschluss der noch geltenden Vergütungstarifverträge sei auch die Personalausstattung geregelt worden. Der Streik verstoße daher gegen die tarifvertragliche Friedenspflicht und sei deshalb rechtswidrig. Das Arbeitsgericht war anderer Meinung. Die Charité kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Was heißt eigentlich Friedenspflicht und ist die Ausstattung eines Krankhauses ein zulässiges Streikziel?

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