Darf man seinen Hund mit zur Arbeit bringen?

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Grundsätzlich nicht. Einige Gerichtsentscheidungen der jüngeren Vergangenheit waren Anlass für missverständliche Kommentare in den Medien. Im nachfolgenden Video gehe ich auf die Rechtslage ein und erläutere die wenigen Ausnahmefällen, in denen das Mitbringen eines Tieres zur Arbeit ausnahmsweise zulässig ist.

Wann ist es gestattet, den Hund mit zum Arbeitsplatz zu bringen? Ein Kommentar zum Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 04. September 2013 – 8 Ca 7883/12 –, juris) von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Ausgangslage:

Arbeitnehmer, die einen Hund besitzen, stellen sich häufig die Frage, ob bzw. wann sie ihr Tier mit zur Arbeit bringen können. Grundsätzlich ist diese Frage schnell beantwortet – es besteht nämlich kein Anspruch darauf, den Hund mit zum Arbeitsplatz zu bringen und der Arbeitgeber kann einen Zutritt des Hundes auch ohne Begründung verweigern.

Die Situation kann sich jedoch dann darstellen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Mitbringen des Hundes einmal ausdrücklich erlaubt hatte oder es anderen Arbeitnehmern gestattet ist.

Die Entscheidung:

Im vorliegenden Fall musste das Gericht über einen Fall entscheiden, bei dem die Arbeitnehmer unterschiedlich behandelt wurden.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf äußerte sich folgendermaßen: Ein Hausverbot, das der Arbeitgeber für den Hund der Arbeitnehmerin ausgesprochen hat, verstößt nicht zwangsläufig gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch wenn Hunde anderer Mitarbeiter weiterhin in dem Betrieb des Arbeitgebers zugelassen sind, kann die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber andere Mitarbeiter im Rahmen seiner Fürsorgepflicht schützen will, weil sie sich mit gutem Grund vor dem Hund fürchten oder sich von ihm bedroht fühlten. (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 04. September 2013 – 8 Ca 7883/12 –, juris).

Bewertung:

Das Gericht äußerte sich zutreffend dahingehend, dass nicht jede Ungleichbehandlung der einzelnen Arbeitnehmer unzulässig ist. Jedoch ist dafür eine sachliche Rechtfertigung erforderlich. In dem oben genannten Fall musste der Arbeitgeber wegen seiner Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Arbeitnehmern eine Abwägung vornehmen. Diese wurde durch das Gericht im Ergebnis nicht beanstandet. Festzustellen ist also, dass es letztendlich immer auf den konkreten Einzelfall und die Situation vor Ort ankommt.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Erlaubt man grundsätzlich, dass Arbeitnehmer Hunde mit zur Arbeit bringen dürfen, so können sich daraus durchaus Probleme ergeben. Durch das Gericht wurde noch auf eine weitere Selbstverständlichkeit hingewiesen: Eine erteilte Zusage, den Hund mit zur Arbeit bringen zu dürfen, ist nur dann unwiderruflich, wenn dies unmissverständlich und ausdrücklich vereinbart wurde (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 04. September 2013 – 8 Ca 7883/12 –, juris). Es gilt also: Vorsicht mit derartigen Zusagen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Wenn nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder aufgrund längerer Praxis ein entsprechender Anspruch entstanden ist, besteht grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers, seinen Hund mit zur Arbeit zu bringen. Etwas anderes kann sich unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ergeben. Gleichwohl: Wenn der Hund bissig ist, stinkt oder andere Unannehmlichkeiten für die übrigen Arbeitnehmer durch seinen Aufenthalt im Betrieb entstehen, kann ein Verbot des Arbeitgebers gerechtfertigt sein.

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