BVerwG zu Polizeibeamten: außerdienstliches Verhalten kann zur Entfernung aus dem Dienst führen

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Im Interview mit meinem Kollegen, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht Volker Dineiger, zu drei aktuellen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts.

Fachanwalt Bredereck: Mit drei Urteilen vom 18.6.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht durchaus aufsehenerregend entschieden, dass außerdienstliches Verhalten zur Entfernung aus dem Dienst führen kann.

Fachanwalt Dineiger: Damit ist das Bundesverwaltungsrecht zum Teil gewissermaßen dem gefolgt, was das Bundesarbeitsgericht bisher im Arbeitsrecht und im Recht des öffentlichen Dienstes, das nicht Beamtenrecht ist,  entscheiden hat. Im Arbeitsrecht können nach der Rechtsprechung des BAG auch Verfehlungen von Arbeitnehmern, die sich außerhalb des Arbeitsplatzes ereignet haben, eine Kündigung rechtfertigen.

Fachanwalt Bredereck: Im Beamtenrecht gibt es ja nun aber eine ganze Reihe von anderen Sanktionsmaßnahmen. Warum wurde hier gleich die Entfernung aus dem Dienst gewählt?

Fachanwalt Dineiger: Das Bundesdisziplinargesetz ebenso wie die Disziplinargesetze und -ordnungen der Länder sehen in der Tat im Vergleich zum Arbeitsrecht deutlich mehr Sanktionen vor. Da wäre im Disziplinarrecht etwa der Verweis (im Wesentlich das Äquivalent zur arbeitsrechtlichen Abmahnung), Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung in der Besoldungsordnung sowie schließlich Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Im Vergleich zum Arbeitsrecht liegt der größte Unterschied bei den finanziellen Sanktionen, die es für Arbeitnehmer in Form von Gehaltskürzungen so nicht gibt. Die beamtenrechtlichen Sanktionen sind abgestimmt auf verschiedene Stufen an Verfehlungen und müssen zudem auch verhältnismäßig sein.

Fachanwalt Bredereck: Die maßgebliche Verfehlung lag bei den Urteilen des BVerwG im außerdienstlichen Besitz von kinderpornographischen Bild- und Videodateien. Kam hier sonst keine andere Sanktion zur Ahnung in Betracht?

Fachanwalt Dineiger: Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Die  außerdienstliche Verfehlung bestand dem Gericht zufolge in allen drei Fällen in einer Straftat. Deshalb sei auch die Verhältnismäßigkeit bei der Entfernung aus dem Dienst gegeben.

Fachanwalt Bredereck: Das entsprechende Vergehen muss ja aber im Beamtenrecht wie auch zum Teil im öffentlichen Dienstrecht einen Dienstbezug haben. Konnte der hier so einfach angenommen werden?

Fachanwalt Dineiger: Das sieht das Bundesverwaltungsgericht so. Auch wenn nach Meinung des Gerichts heutzutage kein besonders vorbildhaftes Sozialverhalten von Beamten außerhalb des Dienstes erwartet wird, rechtfertigen aber Straftaten disziplinarische Maßnahmen, so denn ein Bezug zwischen den Straftaten und dem mit dem Amt des Beamten verbundenen Pflichten besteht. Bei kinderpornographischen Dateien hat sich ja das Bundesverwaltungsgericht schon einmal eindeutig positioniert bei Lehrern. Nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts kann das bei Polizeibeamten nicht anders sein.

Fachanwalt Bredereck: Worin besteht dann der exakte Dienstbezug?

Fachanwalt Dineiger: Das Bundesverwaltungsgericht sagt, dass Polizeibeamte Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen haben. Im System hat die Polizei damit sowohl im präventiven wie auch im repressiven Bereich Befugnisse. Aufgrund dieser Befugnisse genießen Polizeibeamte in der Bevölkerung herausgehobene Vertrauens- und Garantenstellung. Daher ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine starke Beeinträchtigung des Vertrauens gegeben, wenn gerade Polizeibeamte erhebliche Straftaten begehen. Das BVerwG stellt dann auch noch klar, dass es nicht darauf ankommt, ob die Polizeibeamten gerade im Bereich Jugendkriminalität oder gar Kinderpornographie ermitteln; tatsächlich kommt es bei Polizeibeamten nur auf die besondere Stellung aufgrund des Statusamtes an.

Fachanwalt Bredereck: Hätte es denn bei dieser Fallkonstellation überhaupt noch eine Möglichkeit gegeben, eine andere Ahndung vorzunehmen?

Fachanwalt Dineiger: Theoretisch schon, praktisch in diesen Fällen nicht. Das BVerwG beschäftigt sich in den Urteilen auch mit der Abwägung im Einzelfall. Hier prüft das Bundesverwaltungsgericht auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Art und Weise der Begehung der Straftaten wie auch das individuelle Maß der Schuld der betroffenen Beamten. Das ist zwar eine strafrechtliche Kategorie, allerdings vergleicht das Bundesverwaltungsgericht dies vor allem mit der Neuregelung der strafrechtlichen Komponente im Bereich der Kinderpornographie. Hier sieht sich das Bundesverwaltungsgericht zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung veranlasst.

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