Betriebsrat: Zutrittsrecht auch in laufendem Amtsenthebungsverfahren und Kündigungsschutzverfahren

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Ausgangslage

In der Praxis kommt es immer wieder zu Streit um die Befugnisse eines Betriebsratsmitglieds, gegen den ein Ausschlussverfahren und/oder ein Zustimmungsersetzungsverfahren (Voraussetzung für eine Kündigung des Betriebsratsmitglieds) läuft. Darf der Betriebsrat die Räumlichkeiten des Arbeitgebers betreten? Darf er seiner Betriebsratstätigkeit weiter nachgehen? Welche Befugnisse hat er konkret? Darf der Arbeitgeber ihn von einzelnen Informationen ausschließen?

Arbeitsverhältnis und Betriebsratsamt bestehen fort

Klar ist zunächst, dass während eines Verfahrens auf Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebsrat gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG und auch während eines Zustimmungsersetzungsverfahrens zur Kündigung des Betriebsratsmitglieds nach § 103 Abs. 2 BetrVG das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitglieds zunächst fortbesteht. Dies gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren. Gleiches gilt im Übrigen auch für das Betriebsratsamt. Dementsprechend darf der Betriebsrat auch seine Aufgaben weiter wahrnehmen.

Hausverbot hilft dem Arbeitgeber nicht

Selbst wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsratsmitglied ein Hausverbot ausspricht, hilft ihm das nicht. Das Betriebsratsmitglied hat weiter Anspruch auf Zutritt zu den Räumen (Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 28. September 2005 – 9 TaBV 58/05 –, juris). Dies gilt auch für den Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf ungestörte Ausübung seines Amtes.

Voraussetzung Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit

Voraussetzung ist insoweit aber immer, dass die Betriebsratsarbeit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben erforderlich ist.
Durchsetzung des Anspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung

Das Zutrittsrecht zum Betrieb kann auch durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Hierfür bedarf es eines Verfügungsgrundes. Der Verfügungsgrund liegt vor, wenn der Antragsteller zur Vermeidung eines zumindest temporären Rechtsverlustes auf die einstweilige Verfügung angewiesen ist und die Interessen des Antragstellers eindeutig überwiegen; hierbei ist in erster Linie die objektive materielle Rechtslage zu berücksichtigen, also der zu erwartende Ausgang des Hauptsacheverfahrens (Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 28. September 2005 – 9 TaBV 58/05 –, juris). Die als Gerichte werden insofern eine summarische Prüfung vorläufig vornehmen.

Fachanwaltstipp Betriebsrat

Das betroffene Betriebsratsmitglied sollte bei Behinderung grundsätzlich zeitnah handeln, um den Anspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen zu können. Andernfalls könnte das Gericht annehmen, dass allein durch das Zuwarten die Dringlichkeit widerlegt ist.

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