Arbeitszeugnis – Worauf sollte man achten?

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Ein sehr gute Arbeitszeugnis ist heutzutage enorm wichtig. Vor einigen Tagen hatten wir uns mit der aktuellen Rechtsprechung und den Problemen um Zusammenhang mit einem Arbeitszeugnis beschäftigt. Aber woran erkennt man nun ein sehr gute Zeugnis? Welche Fehler sind zu vermeiden? Welche Bewertungen entsprechen einer sehr guten Leistung? Wann ist ein Zeugnis für eine Bewerbung schlichtweg unbrauchbar?

Form und Inhalt des Arbeitszeugnisses

Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine versteckten Hinweise enthalten oder mehrdeutige Äußerungen, die von Dritten als solche versteckten Hinweise gedeutet werden könnten. Das Arbeitszeugnis darf insbesondere auch keine Rechtschreib-, Grammatik- oder Tippfehler enthalten, da auch diese künftigen Arbeitgebern als verdeckte Hinweise, bzw. mangelnde Wertschätzung gedeutet werden könnten. So etwa nach dem Motto: „Der war so schlecht, dass er nicht einmal die Mühe eines ordentlichen Zeugnisses lohnte.“
Das Arbeitszeugnis muss schriftlich auf dem üblichen Briefpapier des Arbeitgebers erteilt werden. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form (Fax, Mail usw.) ist unzulässig. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass das Arbeitszeugnis auf sauberem Qualitätspapier erstellt wird, denn schließlich handelt es sich beim Arbeitszeugnis um eine Urkunde. Das Arbeitszeugnis darf keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen, Durchstreichungen o. ä. aufweisen. Ein nur mit Bleistift geschriebenes Arbeitszeugnis kann der Arbeitnehmer ablehnen. In der Regel wird das DIN-A4- Format verwendet, es sei denn in der betreffenden Branche ist ein anderes Format für das Arbeitszeugnis üblich. Zulässig sind auch technisch einwandfreie Kopien, die persönlich unterschrieben sind.
Das Arbeitszeugnis darf im Briefkopf nicht die Anschrift des Arbeitnehmers enthalten. Das Ausstellungsdatum im Arbeitszeugnis sollte der letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses sein, egal ob es sich dabei um einen Sonn-, Feier- oder Werktag handelt und selbst wenn die tatsächliche Ausstellung schon früher oder erst später erfolgt. Ein frühes oder späteres Ausstellungsdatum auf dem Arbeitszeugnis kann als Indikator für Probleme interpretiert werden. Fordert der Arbeitnehmer erst nach dem Ausscheiden ein Arbeitszeugnis, kann das seinen Anspruch auf eine Rückdatierung gefährden.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Anspruch des Arbeitnehmers auf ein ungefaltetes Arbeitszeugnis abgelehnt, solange die Falte auf einer Kopie des Zeugnisses nicht erkennbar ist. Trotzdem sollte man auf einem ungefalteten Arbeitszeugnis bestehen.

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