Betriebsrente – Anspruch eines Arbeitnehmers auf Anpassung

Ausgangslage Nach § 16 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) muss ein Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung prüfen. Über eine Anpassung hat er nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des bezugsberechtigten ehemaligen Arbeitnehmers, aber auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Betriebsrat kann die Bildung eines Arbeitsausschusses nicht gerichtlich erzwingen.

Ausgangslage Der Arbeitgeber ist in einem Betrieb, der regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte hat, verpflichtet, einen Arbeitsausschuss zu bilden. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, kann sich der Betriebsrat nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden.

Praktikanten sind nicht nur zum Kaffeeholen da.

Praktikanten werden häufig mit unsinnigen Tätigkeiten beschäftigt oder wie der jüngste Fall einer Rewe-praktikantin gezeigt hat, ausgebeutet. Doch sind Praktikanten nicht rechtlos. Zu den rechtlichen Möglichkeiten habe ich in einem Beitrag auf Focus-online Stellung genommen. Zum Beitrag hier.

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